Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen
der Dr. Gebert Technologie und Wälzlager GmbH im kaufmännischen Verkehr.
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden AGB gelten für unsere Lieferungen, Dienstleistungen und alle sonstigen Leistungen
(z. B. Reparaturen, Montagearbeiten etc.) - im Folgenden „Lieferungen“ genannt - für den
kaufmännischen Verkehr. Unser Vertragspartner erkennt mit der Annahme unserer
Auftragsbestätigung oder unseren Lieferungen die alleinige Geltung dieser AGB an und verzichtet auf
Bedingungen oder AGB anderen Inhalts.
- Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn die Lieferungen ohne
schriftliche Auftragsbestätigung ausgeführt werden.
- Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
II. Angebot, Vertragsabschluss und Rücktritt
- Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragliche Vereinbarungen kommen ausschließlich durch
unsere schriftliche Bestätigung zu Stande.
- Alle Informations- und Datenblätter dienen lediglich der weiteren Präzisierung der Lieferungen und
haben grundsätzlich nicht den Charakter einer Zusicherung oder einer Garantie, soweit dies nicht
ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist.
- Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen, Anzahlungen oder ausreichende
Sicherheitsleistung zu verlangen. Gehen vereinbarte Zahlungen bzw. Anzahlungen nicht fristgemäß ein,
verstößt der Vertragspartner in nicht unerheblicherWeise gegen seine Vertragspflichten oder werden
uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche
berechtigt, vor Beginn oderWeiterführung der Lieferungen, Vorauszahlungen oder ausreichende
Sicherheiten für unsere Forderungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls der
Vertragspartner weder zu Leistung Zug um Zug, noch zu angemessener Sicherheitsleistung bereit ist.
Ein gesetzliches Pfandrecht unsererseits an uns übergebenen Sachen des Vertragspartners bleibt
unberührt.
III. Leistung und Gefahrübergang
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Sie setzen in jedem Fall die einvernehmliche Klärung aller für die
Auftragserfüllung von uns benötigten Fakten voraus. Im kaufmännischen Verkehr bleibt richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Liefertermine und Lieferfristen von Importartikeln sagen
wir mit dem Vorbehalt zu, dass unsererseits nur eine Pflicht zu verkehrsüblichen
Beschaffungsmaßnahmen besteht; im Falle von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist
angemessen.
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Schweinfurt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn und
soweit der Transport durch Firmenangehörige erfolgt.Wir haften daher auch in letzterem Fall nur
gemäß Ziff. 11 dieser AGB.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner
zumutbar ist.
IV. Preise und Verpackungen
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise abWerk, ausschließlich
Verpackung oder sonstiger Zusatzleistungen und eventueller Zuschläge gemäß Vereinbarung und
zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten für die Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
- Paletten, Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und
nicht zurückgenommen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Wir sind berechtigt, eine angemessene Anpassung vereinbarter Preise für die Lieferungen zu verlangen,
falls eine von uns nicht zu vertretende Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins eintritt (z. B.
weil vom Kunden gewünscht) oder wenn bei sogenannten Rahmenverträgen mit Abruf (also die
Abnahme einer festgelegter Zahl von Waren in einem festgelegtem Zeitraum) die vereinbarte Laufzeit
durch nicht vollständigen Abruf der vereinbartenWaren während des festgelegten Zeitraumes
überschritten wird.
V. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in der Vertragswährung netto ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Ein Skontoabzug von 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist nur nach schriftlicher
Vereinbarung zulässig. Die Fälligkeit tritt insbesondere auch ein, wenn dem Vertragspartner die
Lieferung vertragsgemäß bereitgestellt oder zur Abnahme unterbreitet wird und er den Abruf oder die
Annahme bzw. die Abnahme unberechtigt verweigert.
- Boni und sonstige Nachlässe können nur verrechnet werden, wenn hierfür eine Gutschriftanzeige
unsererseits vorliegt oder eine anderweitige, schriftliche Regelung besteht. Skonti, Boni etc. kommen
nicht bei Fracht- und sonstigen Zusatzleistungen in Betracht.
- Gerät ein Vertragspartner in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Wenn der Vertragspartner uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Vermögenslage oder die finanzielle Situation des
Vertragspartners zu verschlechtern, werden unsere Forderungen sofort ohne Abzug fällig.
- Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückholen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und
sorgfältig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
- Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der
Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung für die Saldoforderung. Ferner steht die Vorbehaltsware auch unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus derWeiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und
im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns
ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihrWert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt
- Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner zur gesetzten angemessen Frist zur Leistung zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.
VII. Lieferfristen und Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus.Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu
vertreten haben.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung etc., zurückzuführen, verlängern sich die
Fristen angemessen.
- Kommen wir mit vertraglich vereinbarten bzw. terminierten Lieferungen weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig in Verzug, stehen dem Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag
oder für Folgeschäden zu.
- Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung von uns alleine zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung weiter auf der Lieferung besteht und bzw. oder
welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
VIII. Unmöglichkeit
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es
sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des
Vertragspartners beschränkt sich maximal auf 5 % desWertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 7 (Lieferfristen; Verzug) zur Anwendung.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 7 Absatz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.Wollen wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
- Sofern höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 7 (2) vorliegt und ein Festhalten am Vertrag für uns
wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, steht uns ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, welches
unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Vertragspartner mitzuteilen ist. Dies
gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war. Ein von uns zu vertretendes Hindernis berechtigt nicht zum Rücktritt. Gleiches gilt für den Fall,
dass es sich bei der Leistungsstörung um einen vorübergehenden Zustand handelt.
IX. Sachmängel
Wir haften für Sachmängel wie folgt:
- Alle diejenigen Lieferungen sind nach unsererWahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen (Nacherfüllung), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGB längere Fristen
vorschreibt und in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer
vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Mängelrügen gem. §§ 377, 381 II HGB haben schriftlich zu erfolgen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die
in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die
uns entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden von dem Vertragspartner oder einem Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Der Vertragspartner hat in eigener Verantwortung überprüft, ob und wie die bei uns bestellte Ware für
ihn verwendbar und einsetzbar ist. Für eine Funktionsfähigkeit der Lieferungen zum Einsatz bzw. dem
Verwendungszweck bei dem Vertragspartner bestehen keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung vom Vertragspartner
nachträglich an einen anderen Ort als die festgelegte Niederlassung des Vertragspartners verbracht
worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht nicht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch oder ist
aufgrund der Verbringung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich.
- Ein Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 478 BGB gegen uns besteht nur insoweit, als der
Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
Vereinbarungen getroffen hat.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Vertragspartners, gleich
aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der
Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel
- Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns
erbrachten, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen uns berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der in Ziffer 9 (2) bestimmten Frist wie folgt:
Nach unsererWahl und auf unsere Kosten werden wir für die betreffenden Lieferungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, austauschen oder
freiwillig zurücknehmen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Vertragspartner uns über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt
der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat.
- Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht
von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtverletzungen gelten für die in Nummer (1) geregelten Ansprüche des
Vertragspartners im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 9 (4) und (5) entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus Ziffer 9 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Vertragspartners,
gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der
Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Persönliche Haftung bei Nicht- oder Desinformation über Insolvenzrisiken
- Vertragspartner, mit denen wir in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen oder die mit uns in
Geschäftsbeziehung eintreten, haben die Pflicht, uns über bestehende oder sich ergebende
Insolvenzrisiken zu informieren. Diejenigen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer juristischer
Personen, die gegen diese Informationspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, haften uns
persönlich für den Ersatz des vollen Schadens, der uns durch die Pflichtverletzung entsteht.
XIII. Datenspeicherung
- Die Daten unseres Vertragspartners werden, soweit für die ordnungsgemäße Lieferung und
Vertragserfüllung notwendig, nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert.
XIV. Zeichnungen und andere Unterlagen
- An Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen, die dem Vertragspartner
überlassen werden, behalten wir uns Eigentumsrechte und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für
andere als die angegebenen Zwecke verwendet werden und sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz des Unternehmens, es sei denn, im Rahmen der
Auftragserteilung sowie der darauffolgenden Auftragsbestätigung wird individuell ein anderer Ort
vereinbart.
- Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schweinfurt bzw. das Landgericht Schweinfurt, auch für Wechselund
Scheckforderungen; ist der Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des HGB, gilt die
Zuständigkeit nach der ZPO. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Vertragspartner am Ort seines
Sitzes bzw. seiner Niederlassung zu verklagen.
XVI. Rechtswahl und Auslegung
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalenWarenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
XVII. Sonstiges
- Die konkludente Durchführung des Auftrages ist der Auftragsannahme gleichzusetzen.
- Das Auftragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend abgegrenzt; Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.